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Behörden 7

Neue Nds. Verwaltungsgliederung

      

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C3097313_L20.pdf

 

 

 

 

  Die neuen nds. Verwaltungsstandorte

      

http://www.reformzeit.niedersachsen.de/m...0_I2153585.html

 

 

  Die neuen nds. Regierungsvertretungen

      

http://www.mi.niedersachsen.de/master/C5...522_L20_D0.html

 

 

 

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C6628326_L20.pdf

 

 

 

 

  RV BS

      

http://www.mi.niedersachsen.de/master/C8...20_D0_I522.html

 

 

 

 

  RV Lü

      

http://www.mi.niedersachsen.de/master/C9...20_D0_I522.html

 

 

 

  RV Ol

      

http://www.mi.niedersachsen.de/master/C9...20_D0_I522.html

 

 

  RV Hannover

      

http://www.mi.niedersachsen.de/master/C1...20_D0_I522.html

 

 

  Nds.SOG Verwaltung

      

Polizei

Die Eigenständigkeit der Polizei wird gestärkt. Im Innenministerium wird ein Landespolizeipräsidium

eingerichtet. Es geht aus der derzeitigen Polizeiabteilung (2) hervor. Nach Herauslösung

der Polizeidezernate aus den Bezirksregierungen werden künftig die sechs regionalen

Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück

bestehen. Sie sollen aus den Bezirksregierungen sachnahe Aufgaben übernehmen

(insbesondere im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr).

Die Zahl der den Polizeidirektionen nachgeordneten Polizeiinspektionen wird

bei neuem räumlichen Zuschnitt von derzeit landesweit 50 auf künftig 33 reduziert werden. In

jeder Direktion soll eine Zentrale Kriminalinspektion eingerichtet werden. Daneben wird eine

funktionale Polizeidirektion mit landesweiter Zuständigkeit eingerichtet, in der die Aufgaben

der Landesbereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei, der Polizeihubschrauberstaffel und

des Medizinischen Dienstes der Polizei gebündelt werden. In der Prüfung ist, ob das Polizeiamt

für Technik und Beschaffung Niedersachsen (PATB NI) und das Bildungsinstitut der Polizei

Niedersachsen (BIP NI) der funktionalen Polizeidirektion angegliedert werden. Das Landeskriminalamt

(LKA) und das Informatikzentrum Niedersachsen (IZN) bleiben bestehen.

Mit dieser Reform wird die Koalitionsvereinbarung umgesetzt, nach der die bestehende Polizeiorganisation

grundlegend zu überprüfen ist und im erforderlichen Umfang Strukturveränderungen

vorzunehmen sind. Das Kabinett war bereits im Dezember 2003 mit der Sache

befasst.

2

Allgemeine Gefahrenabwehr, Brand- und Katastrophenschutz, Verteidigung

Die äußerst heterogenen und z. T. sehr kleinteiligen Aufgaben der Dezernate 301 der Bezirksregierungen

werden verschiedenen Institutionen zugeordnet (Orden, Auszeichnungen,

Ehrungen - Staatskanzlei; Wahlen, Abstimmungen - Landeswahlleiter; Waffen, Munition -

MI, Polizeidirektionen oder LKA; Krematorien - MS; Rückführung von Ausländern - Zentrale

Anlaufstellen (ZASTen); Friedhöfe, Leichenwesen, Staatsangehörigkeiten, Einbürgerungen,

Personenstands- und Namensrecht, Sonn- und Feiertagsrecht - Kommunen). Einzelne Aufgaben

werden vom MI übernommen (Pass-Personalausweis-Meldegesetz, Lotteriewesen,

Sportwetten, Gräber, Gedenkstätten, Medienaufsicht, Ausländerrecht, Bundes-

/Landesgrenzen).

Die Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes der Dezernate 305 der Bezirksregierungen

werden einzelnen Polizeidirektionen angegliedert. Die Aufgaben sind auf Ressortebene

dem entsprechend der Koalitionsvereinbarung im MI eingerichteten Kompetenzzentrum

"Großschadenslagen" zugeordnet.

 

 

 

  Nds. Kommunalaufsicht

      

Kommunalaufsicht und Kommunalprüfung

Die Kommunaldezernate der Bezirksregierungen werden aufgelöst. Die Kommunalaufsicht

über die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte sowie die Region

Hannover obliegt künftig unmittelbar dem MI. Im Übrigen bleibt die Kommunalaufsicht bei

den Landkreisen.

Für die überörtliche Prüfung aller Kommunen wird eine kommunale Prüfungsanstalt in der

Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die der Rechtsaufsicht des MI

unterliegt. Der Anstalt werden neben den Prüfungspflichten gemäß §§ 121 Abs. 3, 123 Abs.

2 und 124 Abs. 2 NGO auch Beratungsaufgaben als Dienstleistung für die Kommunen obliegen.

Für die überörtliche Prüfung halten das Land gegenwärtig 26 und die Landkreise rd. 60

Stellen vor.

 

  Nds. Bauaufsicht

      

Städtebau, Bauaufsicht und Baurecht

Die Dezernate 204 der Bezirksregierungen werden aufgelöst. Die Städtebauförderung wird

privatisiert und der Landestreuhandstelle (LTS) übertragen. Politische Steuerungs- und

Grundentscheidungen verbleiben bei MS. Das bauaufsichtliche Widerspruchsverfahren entfällt

oder wird einstufig ausgestaltet. Kostenwidersprüche werden abgeschafft. Die Genehmigung

der Flächennutzungspläne sowie städtebaulicher Satzungen wird den Landkreisen

übertragen. Dies mobilisiert Synergieeffekte, weil die Kreisebene bereits heute in dieses Verfahren

eingebunden ist. Für die kreisfreien und die großen selbständigen Städte obliegt MS

die Genehmigung. Neben dem Wegfall (z.B. Koordination der Verfahren Träger Öffentlicher

Belange und städtebauliche Abschlusskonzepte bei der Städtebauförderung), der Privatisierung

(Genehmigung fliegender Bauten - TÜV oder Versicherung) und der Kommunalisierung

(städtebauliche Beratung, Fachaufsicht über Bezirksschornsteinfegermeister, Schallschutzmaßnahmen)

werden weitere Aufgaben auf Dritte übertragen (Städtebaukataster - LGN;

Zustimmung zu Bundes- und Landesbauten - Staatl. Baumanagement). Im Ergebnis wird ein

zweistufiger Verwaltungsaufbau erreicht.

 

 

  GE Kommunalprüfung

      

Gesetz zur Neuregelung der überörtlichen Kommunalprüfung (Nds. GVBl. Nr. 43/2004, S. 638) verabschiedet.

 

http://www.mi.niedersachsen.de/master/C7...20_D0_I522.html

 

 

 

http://www.wpk.de/pdf/gesetzesentwurf_ne..._25-08-2004.pdf

 

 

 

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